Gängige Irrtümer bei Scheidung

Beim Thema Scheidung läuft es vielen eiskalt den Rücken hinunter. Betroffene wissen häufig nicht, wie sie ihr Leben neu ordnen können oder wie es finanziell weitergeht. Zudem kursieren immer wieder Mythen um aufwendige Gerichtsverfahren, Vermögensteilung oder auch um die Frage, wer wem wie lange Unterhalt zahlt. Die Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer stellt die populärsten Irrtümer richtig.

Denn eine anwaltliche Beratung kann in vielen Fällen großes Ungemach verhindern helfen. Die Rechtsanwaltskammer SH liefert zuverlässige Informationen.
Irrtum 1: Mit dem Gang zum Anwalt enden die Streitigkeiten immer teuer vor Gericht. – Rechtsberatung rund um eine Scheidung bedeutet nicht automatisch, dass hohe Kosten für Anwalt und Gericht auf einen zukommen. Viele Angelegenheiten lassen sich ohne enormen Aufwand klären. Der Anwalt möchte das Anliegen seines Mandanten möglichst zielstrebig und schnell bearbeiten. Es ist im Sinne aller, Konflikte zu deeskalieren und frühzeitig zu beenden. Wenn die Streitparteien ihre Rechte kennen, ergeben sich die besten Lösungen.

Irrtum 2: Scheidungswillige können sich einen Anwalt teilen. – Einige Eheleute sind der Annahme, sie könnten ihre Konflikte durch einen gemeinsamen Anwalt güns-tig und ohne Streit beilegen. Jedoch darf ein Anwalt immer nur einen Ehepartner vertreten. Die andere, nicht anwaltlich begleitete Person kann an den Gesprächen teilnehmen. Jedoch erhält sie keine auf ihre Interessen zugeschnittene Beratung. Eine solche Konstellation kommt allerdings nur infrage, wenn nicht viel geregelt werden muss und kein wesentlicher Streit zwischen den Partnern besteht.

Irrtum 3: Eheleuten gehört nach der Hochzeit alles zur Hälfte, sogar die Schulden. – Alles Hab und Gut, das ein Ehepartner vor der Heirat eigens besitzt und während der Ehe dazu erwirbt, ist auch in und nach der Ehe dessen Alleineigentum. In Deutschland gilt ohne Ehevertrag automatisch der Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Bei einer Scheidung wird für jeden Ehegatten getrennt ermittelt, welchen Zugewinn beide während der Ehe erwirtschaftet haben. Derjenige, der einen höheren Zugewinn hat, muss dem anderen die Hälfte des Mehrbetrages abgeben. Die aufwendige Berechnung dazu führen die Anwälte durch.

Irrtum 4: Ein Ehevertrag muss vor der Hochzeit geschlossen werden. – Ein Ehevertrag regelt häufig unter anderem, wie das gemeinsame Vermögen nach Auflösung einer Ehe aufgeteilt wird. Entgegen der landläufigen Meinung können Verheiratete eine solche Vereinbarung auch noch während einer Ehe besiegeln und gegebenenfalls ändern. Gültig ist ein Ehevertrag im Übrigen nur, wenn er durch einen Notar beurkundet wird.

Irrtum 5: Eine Scheidung gegen den Willen des anderen ist erst nach drei Jahren Trennung möglich. – Bereits nach einjähriger Trennung kann ein Ehegatte einen Scheidungsantrag stellen. Die scheidungswillige Partei muss den Richter dann überzeugen, dass die eheliche Lebensgemeinschaft zerrüttet ist und sich nicht wieder herstellen lässt. Im Härtefall, etwa wenn schwerer Ehebruch, schwere Misshandlungen oder Morddrohungen nachgewiesen werden, kann eine Ehe vor Ablauf des ersten Trennungsjahres geschieden werden.

Irrtum 6: Ehegattenunterhalt nur im ersten Trennungsjahr. – Je nach Ehedauer und Umständen ist in der Regel auch nach Ablauf des ersten Trennungsjahres Unterhalt zu gewähren, der unter Umständen befristet werden kann. Der vermögendere Gatte muss dem wirtschaftlich Schwächeren im ersten Jahr der Trennung ohne Wenn und Aber Trennungsunterhalt zahlen.

Irrtum 7: Unterhaltsverzicht gilt auf einem losen Zettel. – Den Unterhaltsverzicht auf einer einfachen Notiz, einem Zettel oder gar einem Bierdeckel bestätigen zu lassen, ist seit Jahren vor der Scheidung nicht mehr möglich. Mittlerweile gibt es Formerfordernisse. Entweder muss der Unterhaltsverzicht von einem Notar schriftlich festgehalten oder von einem Gericht protokolliert werden.

Irrtum 8: Eltern werden zum Umgang mit ihrem Kind gezwungen
Eigentlich stehen beide Eltern grundsätzlich in der Pflicht, ihr Kind zu pflegen und zu erziehen. Das gilt auch, wenn sie sich trennen. Möchte ein Elternteil jedoch partout keinen Umgang mit seinem Kind, kann es dem Kindeswohl zuwider laufen, ihn dennoch dazu zu zwingen. Deshalb wird von einem Umgangszwang abgesehen.

Im Zweifelsfall sollten Sie sich von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt beraten lassen. Anwältinnen und Anwälte nennt auf Anfrage in der Zeit von 9–12 Uhr die Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer unter der Telefonnummer 04621 / 939111 oder der Anwaltsuchdienst im Internet: www.rak-sh.de.