Wählen Sie Ihre Werkstatt selbst aus

ATU-Kundengespräch
Auch Auto-Fachmärkte mit angeschlossener Meisterwerkstatt dürfen und können die turnusmäßigen Inspektionen durch­führen. Foto: ATU

So lassen Sie Ihr Auto ohne Nachteile für die Herstellergarantie reparieren

Ihr Auto hat noch Garantie, aber etwas läuft nicht ganz richtig und Sie müssen zum Schrauber? Keine Sorge, es gibt keine rechtliche Verpflichtung, in die meist teurere Vertragswerkstatt zu fahren. Sie haben das Recht, selbst zu entscheiden, wo Sie Ihr Fahrzeug
reparieren lassen.

Dieses Wahlrecht basiert auf einer EU-Verordnung aus dem Jahr 2010, was vielen Auto­besitzern jedoch immer noch nicht bekannt ist.
Das zeigt deutlich eine repräsentative Umfrage, die das Meinungsforschungsinstitut YouGov im Auftrag von ATU durchgeführt hat. Demnach glauben 46 Prozent der Befragten, die schon einmal einen PKW mit Garantie gekauft haben, dass sie zum Erhalt ihrer Garantieansprüche gegenüber dem KFZ-Hersteller eine Vertragswerkstatt beauftragen müssen.
Wie kommt es zu diesem weit verbreiteten Irrtum? In der Vergangenheit haben Fahrzeughersteller ihre Garantiezusage tatsächlich meist von der Durchführung der erforderlichen Inspektions- und Wartungsarbeiten in einer Vertragswerkstatt abhängig gemacht. Wie die Umfrage zeigt, sind diese veralteten Regelungen nach wie vor tief in den Köpfen verankert. Mit der Verordnung von 2010 hat die EU-Kommission die Rechte der Verbraucher während der Garantielaufzeit gestärkt.

Die Verordnung gilt nicht nur im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistung oder bei freiwilligen Neuwagengarantien, sondern auch bei der kostenpflichtigen Anschluss- oder Gebrauchtwagengarantie sowie bei den sogenannten Durchros­tungsgarantien. „Entscheidend für den Erhalt der Ansprüche ist jedoch, dass sich die Werkstatt jeweils nach den Vorgaben des Herstellers richtet und nur Ersatzteile in Originalteil-Qualität verwendet“, erläutert Dr. Frank-Bernd Weigand, Leiter der Rechtsabteilung bei ATU. Professionell arbeitende freie Werkstätten bestätigen ihren Kunden dies bereits auf der Rechnung.

Der Besuch einer Vertragswerkstatt darf nur in Ausnahmefällen vorgeschrieben werden. Zum Beispiel wenn Fahrzeuge vom Hersteller zurückgerufen werden, wenn der Garantiefall eintritt oder wenn dies im Leasingvertrag ausdrücklich so geregelt wurde.