Was tun bei Frost und Schnee?

Jeder Hausbesitzer ist dazu verpflichtet, den Fußweg vorm Haus morgens und nach Neuschnee umgehend zu räumen – in einer Breite von 1,50 Metern.

Das Einmaleins des Winterdienstes

Kiel ist im Dezember 2023 früh und heftig von den Schneemassen überrascht worden. Der Abfallwirtschaftsbetrieb Kiel (ABK) hat die wichtigsten Informationen zum Winterdienst zusammengefasst.

Die Winterdienstpflichten sind in der Straßenreinigungssatzung festgelegt. Von Montag bis Sonnabend muss Glatteis auf Gehwegen bis 8 Uhr, Schnee bis 9 Uhr beseitigt sein. An Sonn- und Feiertagen gilt bei Schnee und Eis die späteste Zeitgrenze von 9 Uhr.
Nach Ende des Schneefalls müssen die Gehwege innerhalb einer Stunde wieder geräumt werden, neu gebildetes Glatteis ist unverzüglich zu beseitigen. Bis abends 20 Uhr sind die Räumarbeiten so oft wie erforderlich zu wiederholen. Die Streu- und Räumbreite auf Fußwegen sollte mindestens 1,50 Meter betragen. Passantinnen und Passanten sollen gefahrlos Fußgängerüberwege erreichen und an Haltestellen in Busse ein- und aussteigen können.
Die Grundstückseigentümer werden gebeten, auf eine behindertengerechte Schneeräumung zu achten. Die Noppen- und Rillenplatten auf Gehwegen sind wichtige Orientierungshilfen für sehbehinderte und blinde Menschen und sollten frei von Schnee, Eis und übermäßigem Streugut sein.
Der geräumte Schnee und das Eis sind grundsätzlich auf geeigneten Flächen des Grundstücks abzulagern. In Ausnahmefällen darf das der Fahrbahn zugewandte Drittel des Gehweges genutzt werden. Gibt es keinen Bürgersteig oder ist er zu schmal, muss der Fahrbahnrand für die Lagerung herhalten. Der Verkehr darf aber nicht gefährdet werden.
Aus Umweltschutzgründen dürfen grundsätzlich nur abstumpfende Mittel wie Sand gestreut werden. Die Benutzung von Streusalz ist nur in wenigen Ausnahmefällen erlaubt, beispielsweise bei Eisregen und bei Glatteisbildung an gefährlichen Stellen wie Treppen, Rampen, Brückenaufgängen oder starken Steigungsstrecken.
Um Böden und Pflanzen nicht zu schädigen, dürfen Baumscheiben und Grünflächen nicht mit auftauenden Mitteln bestreut werden. Insgesamt gilt der Grundsatz, so viel Salz wie nötig und so wenig wie möglich auszubringen.
Der ABK bittet die Verkehrsteilnehmenden, auf der Straße den Räumfahrzeugen Vorrang einzuräumen.

Freier Zugang zu Abfallbehältern
In schneereichen Wintern gibt es immer wieder Probleme beim Vorziehen der Abfallbehälter zur Leerung. Der ABK weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Standplätze an den Abfuhrtagen frei zugänglich sein müssen. Das heißt, dass nicht nur die öffentlichen Gehwege, sondern auch die Transportwege auf den privaten Grundstücken von Schnee geräumt und gegebenenfalls mit abstumpfenden Mitteln abgestreut werden sollen. Sind die Wege zu den Behältern nicht ausreichend geräumt und gestreut, kann eine Leerung nicht stattfinden. Die Kosten für Nachleerungen sind in diesem Fall von den Grundstückseigentümern zu tragen.

Bioabfall in der Tonne lockern
Bei anhaltenden Minustemperaturen können feuchte Bioabfälle in der braunen Tonne festfrieren. Beim Kippvorgang am Müllfahrzeug lassen sich die Tonnen dann eventuell nicht richtig leeren. Deshalb sollte der Bio­abfall kurz vor der Leerung beispielsweise mit einem Spaten gelockert werden. Zusätzlich können die feuchten Abfälle in Zeitungspapier eingewickelt werden.
Fragen zum Winterdienst beantwortet das Kundenzentrum des ABK unter der Rufnummer 0431 / 5854-0. Im Internet sind alle wichtigen Winterdienstinformationen und Satzungsvorschriften unter www.abki.de nachzulesen. Dort finden Sie auch das Faltblatt ‚Winterdienst in Kiel‘, das allen Winterdienstpflichtigen die Informationen an die Hand gibt, die sie für eine satzungsgemäße Schnee- und Eisbeseitigung benötigen.